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Name und Rechtliche Stellung
Art.1
Unter dem Namen Celica Club Grischuna, kurz CCG, besteht im Sinne
der Art. 60ff eine Verbindung. Bestehend aus der in der Schweiz und
im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Celica Fahrerinnen und
Fahrern. Sitz und Zweck:
Art.2
Der Sitz befindet sich in Chur / GR Art.3
Der Celica Club Grischuna bezweckt:
Propaganda bei Behörden und allen Bevölkerungskreisen insbesonderes
Pflege der Beziehung zur Presse, sowie zur Toyota - Niederlassung
in Safenwil.
Förderung der Publikation der Nationalen und internationalen
Beziehung zu verschiedenen Celica Clubs.
Wahrnehmung der ständig anwachsenden Anforderungen im heutigen
Strassenverkehr, sowie der Sicherheit.
Das wichtigste Ziel dieses Clubs ist, den Kamaradschaftsgeist zu fördern
und zu vertiefen.
Organisation von Ausflügen und Treffen.
Neuste Erkenntnisse in technischer sowie mechanischer Hinsicht in
Bezug auf die Toyota - Motoren Salls Co.LTD.in Japan festzuhalten.
Mitgliedschaft:
Art.4
In die Mitgliedschaft werden weibliche sowie männliche Personen
miteinbezogen, unabhängig von Mitspracherechten. Es können
jedoch nur Aktiv-Mitglieder aufgenommen werden, welche einen Toyota
Celica führen, oder in absehbarer Zeit einen führen werden.
Art.5
Diese Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Anmeldung beantragt
und wird durch das Bezahlen folgender Tarifansätze erworben:
- Jahresbeitrag Einzel Aktiv CHF 120.-
- Jahresbeitrag Familie Aktiv CHF 200.-
- Jahresbeitrag Einzel Passiv CHF 60.-
Die Zahlung, erfolgt bei Eintritt in den Club. Für Aktiv-Mitglieder
kann jährlich bezahlt werden, für Passiv-MitgIieder und
Familien wird jährlich bezahlt
Einem NeumitgIied wird eine Schnupperfrist von zwei Versammlungen
eingeräumt und zwar innerhalb einer Zeitspanne von 1/2 Jahr.
In dieser Zeitspanne verpflichtet es sich zu nichts, und kann ohne
Angabe von Gründen die Mitgliedschaft verwehren.
Anspruch gegenüber dem Club fällt jedoch vor der definitiven
Annahme der Mitgliedschaft dahin.
Jedes Mitglied besitzt das Recht, von den zu Verfügung stehenden
Clubmaterial Gebrauch zu machen. Der Materialverwalter ist für
die Herausgabe selbst verantwortlich und muss eine entsprechende
Kontrolliste führen.
Der Vorstand:
Der Vorstand ist berechtigt unter einem Betrag von bis zu CHF 200.-
frei zu verwalten. Höhere Ausgaben müssen mit den Clubmitgliedern
besprochen werden.
Allgemeines
Falls die Auflösung des Clubs beschlossen wird, ist sämtliches
Clubmaterial zu verkaufen und der Erlös und das verbundene
Clubvermögen einem wohltätigen Zweck zuzuteilen.
Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Beitritt in den CCG, dessen
Statuten und verpflichtet sich denselben, sowie den Beschlüssen
und Anweisungen der zuständigen Cluborgane nachzukommen.
Bei den Ausfahrten mit dem Celica Club Grischuna verpflichtet sich
jedes Mitglied sich an die allgemeinen Verkehrsregeln zu halten.
Grob fahrlässige Fahrweise oder raudihaftes Verhalten wird
mit einer Busse von CHF 10.- bis CHF 100.- bestraft. Bei Clubausfahrten
dürfen keine Clubmitglieder überholt werden. Pro überholtes
Auto wird eine Busse von CHF 10.- erhoben.
Der Club übernimmt keine Haftung gegenüber grob fahrlässigem
Handeln einzelner Mitglieder.
Art.6
Das Internationale Celica Treffen des Jahres, wird das Startgeld
für Aktiv-Mitglieder voll und Passiv-Mitglieder oder solche
die unter CCG starten halb vergütet.
Art.7
Entledigt sich ein Mitglied seines Toyota Celicas, ( Verkauf, Verkehrsuntüchtigkeit
etc.), so kann es auf seinen eigenen Wunsch hin weiterhin dem Celica
Club Grischuna als Passiv-Mitglied beistehen.
Art.8
Offizielle Clubausfahrten finden in folgender Reihenfolge statt:Alle
Celicas voraus und alle übrigen Fahrzeuge hinterher.
Art.9
Besteht bei den jeweiligen Aktiv-Mitgliedern eine Zweierbeziehung
(Ehe), so kann der Partner dem Club ebenfalls als Aktiv-Mitglied
beitreten.
Art.10
Clubanlässe sind termingerecht anzumelden und die Generalversammlung
ist bei Nichterscheinen zu entschuldigen.
Art.11
Ein Nichtmitglied, welches an einem Anlass teilnimmt, trägt
seine Kosten selbst. Jeglicher Anspruch auf das Clubvermögen
fällt dahin.
Art.12
Der Austritt kann jederzeit erfolgen, und zwar schriftlich. Jeglicher
Anspruch auf das Clubvermögen fällt dahin.
Art.13
Für die Schulden haftet nur das Clubvermögen. Eine Persönliche
Haltung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 14
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch Austritt
- Durch Tod
- Durch Streichung / Ausschluss
Mitglieder die Austreten; gestrichen oder ausgeschlossen werden
; haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
Art.15
Wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Club
vernachlässigt; die Interessen des Clubs schädigt; fortsetzt
den Statuten zuwiderhandelt ; oder bei Vorliegen anderer wichtiger
Gründe, so kann es durch Antrag eines Mitgliedes durch den
Vorstand an einer ausserordenlichen GV welche speziell vom Vorstand
einberufen wird, aus dem Club ausgeschlosssen werden.
Ehrenmitglieder:
Art.16
Personen die sich im Bezug auf den Celica Club besonders verdient
gemacht haben, können an der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
Art.17
Die Ehrenmitglieder geniessen die selben Rechte wie die anderen
Mitglieder.
Die Generalversammlung .
Art.18
Die Generalversammlung findet Jährlich statt, der Termin wird
jeweils vom Vorstand festgesetzt. Der Generalversammlung unterliegen
folgende Geschäfte:
Traktandenliste
1. Begrüssung durch den Präsidenten
2. Mutationen
3. Wahl des Stimmenzählers
4. Protokoll der GV ( des Vorjahres )
5. Jahresbericht
6. Kassabericht
7. Wahl des Tagespräsidenten
8. Wahlen
9. Jahresprogramm
10. Diverses
Die Organe und deren Funktionen
Art.19
Der Präsident:
Er verpflichtet sich, den Club so gut wie nur möglich zu
führen und die Mitglieder auf Ihre Rechte und Pflichten aufmerksam
zu machen.
Er verpflichtet sich zudem, Anlässe / Organisationen unter
Zustimmung der Clubmitglieder durchzuführen und die Ihm anvertrauten
Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erledigen.
Der Vize-Präsident:
Für Ihn gelten bei Abwesenheit des Präsidenten die
gleichen Rechte und Pflichten gemäss Art.18
Der Kassier:
Er hat das Kassabuch zu führen und ist für seine Tätigkeit
voll umfänglich Verantwortlich. An der GV hat er unaufgefordert
die Rechnung vorzulegen.
Der Aktuar:
Er verpflichtet sich sämtliche Protokolle aufzunehmen und
dem Präsidenten zur Weiterverarbeitung für die Clubinfo
vorzulegen
Der Materialverwalter:
Er verpflichtet sich, sämtliche Clubmaterialien ordnungsgemäss
zu verwalten. |
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